Volltext (verifizierbarer Originaltext)
III 2026 13Entscheid vom 2. April 2026BesetzungDr.iur. Jeremias Fellmann, VizepräsidentMonica Huber-Landolt, Richterinlic.iur. Karl Gasser, Richterlic.iur. Prisca Reichlin Brügger, GerichtsschreiberinParteienA.________B.________,Beschwerdeführer,beide vertreten durch Rechtsanwältin Dr. C.________,gegenBezirksrat Einsiedeln,Hauptstrasse 78, Postfach 161, 8840 Einsiedeln,Regierungsrat des Kantons Schwyz,Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,Vorinstanzen,GegenstandPlanungs- und Baurecht (Nutzungsplanung Gewässerraum Sihlsee; Koordination bzw. Neueröffnung VGE III 2024 118 vom 16.12.2024)
III 2026 13
Entscheid vom 2. April 2026
Besetzung
Dr.iur. Jeremias Fellmann, Vizepräsident
Monica Huber-Landolt, Richterinlic.iur. Karl Gasser, Richter
lic.iur. Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________B.________,Beschwerdeführer,beide vertreten durch Rechtsanwältin Dr. C.________,
A.________
B.________,Beschwerdeführer,beide vertreten durch Rechtsanwältin Dr. C.________,
gegen
Bezirksrat Einsiedeln,Hauptstrasse 78, Postfach 161, 8840 Einsiedeln,Regierungsrat des Kantons Schwyz,Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,Vorinstanzen,
Bezirksrat Einsiedeln,Hauptstrasse 78, Postfach 161, 8840 Einsiedeln,
Regierungsrat des Kantons Schwyz,Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,Vorinstanzen,
Gegenstand
Planungs- und Baurecht (Nutzungsplanung Gewässerraum Sihlsee; Koordination bzw. Neueröffnung VGE III 2024 118 vom 16.12.2024)
Sachverhalt:Nach einer Informationsveranstaltung am 5.Juli 2022 eröffnete der Bezirksrat Einsiedeln am 8.Juli 2022 mittels Publikation im Amtsblatt (Nr.27 vom 8.7.2022, S.1819 f.) das Mitwirkungsverfahren für die Teilrevision der Nutzungsplanung "Festlegung Gewässerräume Sihlsee". Im Amtsblatt Nr.16 vom 21.April 2023 (S.874) publizierte der Bezirksrat Einsiedeln den "Zonenplan Festlegung Gewässerraum Sihlsee" und legte die Unterlagen während 30 Tagen öffentlich auf.A.________ und B.________ (Mieter eines 835 m2 grossen Teils des der Etzelwerk AG gehörenden Grundstücks KTN 001 [740 ha 99 a 83 m2, Sihlsee], worauf sich ihr Ferienhaus [Assek-Nr. 002] und ein Bootshaus [Assek-Nr. 003], D.________weg, befinden) erhoben dagegen Einsprache und verlangten im Wesentlichen, auf die Festlegung des Gewässerraums auf dem von ihnen gemieteten Landabschnitt zu verzichten.Mit Beschluss (BRB) Nr. 2023.235 vom 22. November 2023 entschied der Bezirksrat wie folgt:Die Einsprache wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.Die Festlegung Gewässerräume Sihlsee, Nordufer, Änderungen Zonenplan, gemäss öffentlicher Auflage wird bestätigt.3.-4. [Rechtsmittelbelehrung; Zufertigung]Gegen den BRB Nr.2023.235 vom 22.November 2023 liessen A.________ und B.________ mit Eingabe vom 22.Dezember 2023 Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz erheben. Mit Beschluss (RRB) Nr.497/2024 vom 25.Juni 2024 entschied der Regierungsrat wie folgt:Die Beschwerde wird abgewiesen.Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt […].Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.4.-6. [Rechtsmittelbelehrung; Zustellung]A.________ und B.________ liessen gegen diesen RRB Nr.497/2024 vom 25.Juni 2024 mit Eingabe vom 19.Juli 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben. Mit VGE III 2024 118 vom 16.Dezember 2024 erkannte das Verwaltungsgericht was folgt:Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.[Verfahrenskosten][Parteientschädigungen]Gegen diesen Entscheid kann bis zum Vorliegen des Bezirksversammlungsbeschlusses und des regierungsrätlichen Genehmigungsbeschlusses sowie der anschliessenden allfälligen inhaltlichen Koordination durch das Verwaltungsgericht keine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht in Lausanne erhoben werden (vgl. oben E. 6).[Zustellung]Mit Beschluss (BRB) Nr. 2025.289 vom 19. November 2025 (Postversand: 25.11.2025) traf der Bezirksrat Einsiedeln folgenden Entscheid:Die vorliegenden Unterlagen (Pläne, Erläuterungsbericht), angenommen an der Volksabstimmung vom 28. September 2025, werden dem Regierungsrat im Sinne der Erwägungen zur Genehmigung eingereicht.Der Bezirksrat beantragt beim Verwaltungsgericht die notwendigen Schritte für den Verfahrensabschluss der Verwaltungsgerichtsbeschwerden VGE III 2024 118 und VGE III 2024 121 einzuleiten.[Antrag an das Amt für Raumentwicklung {ARE} betreffend Anpassung Höhenkote][Anhänge]Zufertigung[…]Verwaltungsgericht Kanton Schwyz, Postfach 2266, 6131 Schwyz,[…]Das Verwaltungsgericht teilte dem Bezirksrat mit Schreiben vom 26. November 2025 mit, dass es die gewünschten Verfahren im Sinne von § 28 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRSZ 400.100) vom 14. Mai 1987 fortsetzen könne, so-bald ihm ein entsprechender Genehmigungsbeschluss des Regierungsrats vorliege.Am 4.Februar 2026 ging beim Verwaltungsgericht der Beschluss des Regierungsrats (RRB) Nr.58/2026 vom 27.Januar 2026 ein (Postversand: 3.2.2026). Dem Beschluss kann entnommen werden, dass die Teilrevision der Nutzungsplanung an der Bezirksgemeindeversammlung vom 24.Juni 2025 an die Urnenabstimmung vom 28.September 2025 überwiesen und von den Stimmberechtigten mit 4932 Ja- zu 1592 Nein-Stimmen angenommen worden war. Nachdem der Bezirksrat das Abstimmungsergebnis erwahrt hatte, unterbreitete er die Teilrevision der Nutzungsplanung mit BRB Nr.2025.289 vom 19.November 2025 zur Genehmigung an den Regierungsrat. Mit dem RRB Nr.58/2026 vom 27.Januar 2026 beschloss der Regierungsrat was folgt:Die Teilrevision der Nutzungsplanung «Festlegung Gewässerraum Sihlsee» wird genehmigt.Publikation der Beschlussziffer 1 im Amtsblatt.3.-5. [Publikationspflicht, Datenaustausch, Staatsgebühr]Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Postfach 2266,6431 Schwyz, erhoben werden.7.-8. [Zustellungen]Mit Schreiben vom 4. Februar 2026 eröffnete das Verwaltungsgericht den Parteien den Genehmigungsbeschluss RRB Nr. 58/2026 vom 27. Januar 2026. Zugleich wurde ihnen die anstehende Koordination bzw. Neueröffnung von VGE III 2024 118 vom 16. Dezember 2024 in Aussicht gestellt.Bis auf eine Stellungnahme im Verfahren III 2026 14 betreffend Koordination bzw. Neueröffnung von VGE III 2024 121 vom 16. Dezember 2024 gingen keine Rechtsmittel gegen den RRB Nr. 58/2026 vom 27. Januar 2026 ein.Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:Das Verfahren für den Erlass kommunaler Zonen- und Erschliessungspläne ist in §25 ff. PBG geregelt.Nach der öffentlichen Mitwirkung und einer Vorprüfung durch das zuständige Departement (vgl. §25 Abs.1 und Abs.2 PBG; vgl. zum Erfordernis der öffentlichen Mitwirkung auch Art.4 Bundesgesetz über die Raumplanung [Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700] vom 22.6.1979) wird der Entwurf der Nutzungspläne unter Bekanntgabe im Amtsblatt und in den örtlichen Publikationsorganen während 30 Tagen öffentlich aufgelegt (§25 Abs.3 PBG). Während der Auflagefrist kann jedermann schriftlich Einsprache erheben (§25 Abs.4 PBG).Kommt es zu Einsprachen, richtet sich das weitere Verfahren zunächst nach §26 PBG. Der Entscheid über die Einsprachen obliegt vorab dem Gemeinderat (§26 Abs.1 PBG). Gegen den Einspracheentscheid steht den betroffenen Personen die Möglichkeit offen, Beschwerde gemäss dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 zu erheben, d.h. mit Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat (§45 Abs.1 lit.b VRP) und gegen einen abschlägigen Beschluss des Regierungsrats mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht zu gelangen (§51 lit.a VRP).Im Zeitpunkt eines allfälligen Entscheids des Verwaltungsgerichts haben die Stimmberechtigten (als Organ des kommunalen Planungsträgers) den Nutzungsplan noch nicht erlassen (
Nach einer Informationsveranstaltung am 5.Juli 2022 eröffnete der Bezirksrat Einsiedeln am 8.Juli 2022 mittels Publikation im Amtsblatt (Nr.27 vom 8.7.2022, S.1819 f.) das Mitwirkungsverfahren für die Teilrevision der Nutzungsplanung "Festlegung Gewässerräume Sihlsee". Im Amtsblatt Nr.16 vom 21.April 2023 (S.874) publizierte der Bezirksrat Einsiedeln den "Zonenplan Festlegung Gewässerraum Sihlsee" und legte die Unterlagen während 30 Tagen öffentlich auf.
Die Einsprache wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Die Festlegung Gewässerräume Sihlsee, Nordufer, Änderungen Zonenplan, gemäss öffentlicher Auflage wird bestätigt.
Gegen den BRB Nr.2023.235 vom 22.November 2023 liessen A.________ und B.________ mit Eingabe vom 22.Dezember 2023 Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz erheben. Mit Beschluss (RRB) Nr.497/2024 vom 25.Juni 2024 entschied der Regierungsrat wie folgt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt […].
Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
A.________ und B.________ liessen gegen diesen RRB Nr.497/2024 vom 25.Juni 2024 mit Eingabe vom 19.Juli 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben. Mit VGE III 2024 118 vom 16.Dezember 2024 erkannte das Verwaltungsgericht was folgt:
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
[Verfahrenskosten]
[Parteientschädigungen]
Gegen diesen Entscheid kann bis zum Vorliegen des Bezirksversammlungsbeschlusses und des regierungsrätlichen Genehmigungsbeschlusses sowie der anschliessenden allfälligen inhaltlichen Koordination durch das Verwaltungsgericht keine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht in Lausanne erhoben werden (vgl. oben E. 6).
[Zustellung]
Mit Beschluss (BRB) Nr. 2025.289 vom 19. November 2025 (Postversand: 25.11.2025) traf der Bezirksrat Einsiedeln folgenden Entscheid:
Die vorliegenden Unterlagen (Pläne, Erläuterungsbericht), angenommen an der Volksabstimmung vom 28. September 2025, werden dem Regierungsrat im Sinne der Erwägungen zur Genehmigung eingereicht.
Der Bezirksrat beantragt beim Verwaltungsgericht die notwendigen Schritte für den Verfahrensabschluss der Verwaltungsgerichtsbeschwerden VGE III 2024 118 und VGE III 2024 121 einzuleiten.
[Antrag an das Amt für Raumentwicklung {ARE} betreffend Anpassung Höhenkote]
[Anhänge]
Zufertigung
Am 4.Februar 2026 ging beim Verwaltungsgericht der Beschluss des Regierungsrats (RRB) Nr.58/2026 vom 27.Januar 2026 ein (Postversand: 3.2.2026). Dem Beschluss kann entnommen werden, dass die Teilrevision der Nutzungsplanung an der Bezirksgemeindeversammlung vom 24.Juni 2025 an die Urnenabstimmung vom 28.September 2025 überwiesen und von den Stimmberechtigten mit 4932 Ja- zu 1592 Nein-Stimmen angenommen worden war. Nachdem der Bezirksrat das Abstimmungsergebnis erwahrt hatte, unterbreitete er die Teilrevision der Nutzungsplanung mit BRB Nr.2025.289 vom 19.November 2025 zur Genehmigung an den Regierungsrat. Mit dem RRB Nr.58/2026 vom 27.Januar 2026 beschloss der Regierungsrat was folgt:
Die Teilrevision der Nutzungsplanung «Festlegung Gewässerraum Sihlsee» wird genehmigt.
Publikation der Beschlussziffer 1 im Amtsblatt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Postfach 2266,6431 Schwyz, erhoben werden.
Mit Schreiben vom 4. Februar 2026 eröffnete das Verwaltungsgericht den Parteien den Genehmigungsbeschluss RRB Nr. 58/2026 vom 27. Januar 2026. Zugleich wurde ihnen die anstehende Koordination bzw. Neueröffnung von VGE III 2024 118 vom 16. Dezember 2024 in Aussicht gestellt.
Das Verfahren für den Erlass kommunaler Zonen- und Erschliessungspläne ist in §25 ff. PBG geregelt.Nach der öffentlichen Mitwirkung und einer Vorprüfung durch das zuständige Departement (vgl. §25 Abs.1 und Abs.2 PBG; vgl. zum Erfordernis der öffentlichen Mitwirkung auch Art.4 Bundesgesetz über die Raumplanung [Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700] vom 22.6.1979) wird der Entwurf der Nutzungspläne unter Bekanntgabe im Amtsblatt und in den örtlichen Publikationsorganen während 30 Tagen öffentlich aufgelegt (§25 Abs.3 PBG). Während der Auflagefrist kann jedermann schriftlich Einsprache erheben (§25 Abs.4 PBG).Kommt es zu Einsprachen, richtet sich das weitere Verfahren zunächst nach §26 PBG. Der Entscheid über die Einsprachen obliegt vorab dem Gemeinderat (§26 Abs.1 PBG). Gegen den Einspracheentscheid steht den betroffenen Personen die Möglichkeit offen, Beschwerde gemäss dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 zu erheben, d.h. mit Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat (§45 Abs.1 lit.b VRP) und gegen einen abschlägigen Beschluss des Regierungsrats mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht zu gelangen (§51 lit.a VRP).
Nach der öffentlichen Mitwirkung und einer Vorprüfung durch das zuständige Departement (vgl. §25 Abs.1 und Abs.2 PBG; vgl. zum Erfordernis der öffentlichen Mitwirkung auch Art.4 Bundesgesetz über die Raumplanung [Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700] vom 22.6.1979) wird der Entwurf der Nutzungspläne unter Bekanntgabe im Amtsblatt und in den örtlichen Publikationsorganen während 30 Tagen öffentlich aufgelegt (§25 Abs.3 PBG). Während der Auflagefrist kann jedermann schriftlich Einsprache erheben (§25 Abs.4 PBG).Kommt es zu Einsprachen, richtet sich das weitere Verfahren zunächst nach §26 PBG. Der Entscheid über die Einsprachen obliegt vorab dem Gemeinderat (§26 Abs.1 PBG). Gegen den Einspracheentscheid steht den betroffenen Personen die Möglichkeit offen, Beschwerde gemäss dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 zu erheben, d.h. mit Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat (§45 Abs.1 lit.b VRP) und gegen einen abschlägigen Beschluss des Regierungsrats mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht zu gelangen (§51 lit.a VRP).
Kommt es zu Einsprachen, richtet sich das weitere Verfahren zunächst nach §26 PBG. Der Entscheid über die Einsprachen obliegt vorab dem Gemeinderat (§26 Abs.1 PBG). Gegen den Einspracheentscheid steht den betroffenen Personen die Möglichkeit offen, Beschwerde gemäss dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 zu erheben, d.h. mit Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat (§45 Abs.1 lit.b VRP) und gegen einen abschlägigen Beschluss des Regierungsrats mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht zu gelangen (§51 lit.a VRP).